Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 321 StPO – Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 321 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 321 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten