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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 303 StPO – Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

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