Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 303 StPO – Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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