Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 28 StPO – Rechtsmittel

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 28 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten