Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 252 StPO – Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 252 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 252 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten