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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

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„Was regelt § 175 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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