Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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