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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 10a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

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„Was regelt § 10a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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