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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 79b StGB – Verlängerung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 79b StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 79b StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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