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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 79a StGB – Ruhen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Verjährung ruht,

  • 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  • 2. solange dem Verurteilten
  • a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
  • b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
  • c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung

bewilligt ist,

  • 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 79a StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 79a StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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