Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 67b StGB – Aussetzung zugleich mit der Anordnung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 67b StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 67b StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten