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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 45b StGB – Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

  • 1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
  • 2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 45b StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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