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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 313 StGB – Herbeiführen einer Überschwemmung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 313 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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