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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 279 StGB – Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 279 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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