Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 4 SGG
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 SGG verweisen
Rechtsprechung zu § 4 SGG
3 Entscheidungen zitieren § 4 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 24.01.2024 – 4 AZR 114/23 · 4. Senat
Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit - Gruppenleiterin
BAG, Urt. v. 03.12.2025 – 4 AZR 36/25 · 4. Senat
Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit - Gruppenleiter
BSG, Beschl. v. 30.11.2016 – B 6 KA 35/16 B · 6. Senat
(Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis - Anwendbarkeit des § 96 SGG - keine fehlerhafte Besetzung eines Senats des Berufungsgerichts)
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