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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 4 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 SGG

3 Entscheidungen zitieren § 4 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 24.01.2024 – 4 AZR 114/23 · 4. Senat

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit - Gruppenleiterin

  • BAG, Urt. v. 03.12.2025 – 4 AZR 36/25 · 4. Senat

    Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit - Gruppenleiter

  • BSG, Beschl. v. 30.11.2016 – B 6 KA 35/16 B · 6. Senat

    (Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis - Anwendbarkeit des § 96 SGG - keine fehlerhafte Besetzung eines Senats des Berufungsgerichts)

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