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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2017 – L 13 VE 73/16 B

Zuständige Stelle des Gerichts für die Reisekostenentschädigung eines Verfahrensbeteiligten
Spruchkörper
13. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0102.L13VE73.16B.0A
Normenkette
Nr. 1.1 VwV Reiseentschädigung, § 4 SGG

Orientierungssatz

1. Das Sozialgericht ist für die Entscheidung über den Antrag des Verfahrensbeteiligten, ihm für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einen Reisekostenvorschuss zu gewähren, nicht zuständig.(Rn.2)

2. Maßgeblich für die Reisekostenentschädigung ist die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen. Aus ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichtsverwaltung der jeweiligen Instanz und damit nicht die des Prozessgerichts selbst.(Rn.3)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2016 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur teilweise, nämlich im Sinne der Aufhebung des Beschlusses, begründet.

Randnummer 2

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Potsdam ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers, ihm auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2014 (BAnz AT 29.01.2014 B1) für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2017 einen Reisekostenzuschusses zu gewähren, nicht zuständig.

Randnummer 3

Wie sich bereits aus ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift ergibt, richtet sich die VwV Reiseentschädigung nicht an das Prozessgericht, sondern an die Gerichtsverwaltung des „Gerichts“ im Sinne der Nr. 1.1. der VwV Reiseentschädigung (so im Ergebnis auch Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG – Kommentar, 2. Auflage 2014, Rn. 24 zu § 62 SGG; vgl. zu den Ausführungsvorschriften des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt über die „Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtlicher Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte“ vom 15. Juni 2006 [JMBl. LSA S. 235] Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 – 1 O 169/06 –, juris).

Randnummer 4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem eigentlichen Begehren, der Gewährung eines Reisekostenzuschusses, bei dem Landessozialgericht nicht durchgedrungen ist.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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