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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 5 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 5 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 5 SGG.

  • BSG, Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 3/10 R · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Sozialhilfe - kein einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung nach Haftentlassung - Fernsehgerät

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