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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 6 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

  • 1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
  • 2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.

Rechtsprechung zu § 6 SGG

5 Entscheidungen zitieren § 6 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 25.08.2022 – B 5 R 11/22 B · 5. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Besetzungsfehler - Geschäftsverteilungsplan - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung - Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - eigener Willensentschluss

  • BSG, Beschl. v. 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 B · 6. Senat

    Leitsatz: Die Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu den Sitzungen unter Verwendung eines Karteikastens als bloßes Hilfsmittel ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar.
  • BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 25/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Gutachterauswahlrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, dass es zumindest zu einer persönlichen Begegnung zwischen dem mit der Untersuchung beauftragten Gutachter und dem Versicherten kommt. 2. Ein Verfahrensverstoß im Verwaltungsverfahren kann rechtzeitig noch im Gerichtsverfahren gerügt werden (Aufgabe von BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R = SozR 4-2700 § 200 Nr 2).
  • BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 26/17 R · 2. Senat

  • BSG, Beschl. v. 06.01.2022 – B 4 AS 314/21 B · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Gerichtsbescheid - Beantragung mündlicher Verhandlung

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