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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 164 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Rechtsprechung zu § 164 SGG

391 Entscheidungen zitieren § 164 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 13.06.2018 – GS 1/17 · Großer Senat

    Leitsatz: 1. Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. 2. Der Bezeichnung von …
  • BSG, Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. 2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine …
  • BSG, Urt. v. 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Maßgeblich für die wertende Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. 2. Zur Bedeutung eines tatsächlich nicht ausgeübten, rechtlich fortbestehenden Weisungsrechts für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit.
  • BSG, Beschl. v. 15.05.2024 – B 8 SO 3/22 R · 8. Senat

    Leitsatz: Im elektronischen Rechtsverkehr kann bei Dokumenten, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, auf eine einfache Signatur grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich bei dem Absender um einen Einzelanwalt ohne Mitarbeiter handelt.
  • BSG, Urt. v. 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in Fällen der Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings wird mit der Meldung des Arbeitgebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugsstelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf. 2. …
  • BSG, Urt. v. 27.06.2019 – B 5 RS 2/18 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Feststellung von Arbeitsentgelt sind die abstrakt-generellen Besoldungs- und Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR als generelle Tatsachen anzusehen, an deren Feststellung das Revisionsgericht nicht gebunden ist. 2. An die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahltes Verpflegungsgeld stellt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar.

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