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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 161 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 161 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 161 SGG

147 Entscheidungen zitieren § 161 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 9 C 10/14 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Der Revisionskläger kann die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) unabhängig davon, auf welchem Weg er sie empfangen hat, dem Gericht per Telefax vorlegen (im Anschluss an stRspr des BSG zu § 161 Abs. 1 SGG). 2. Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO kann geboten sein, wenn ein Gesetz - seine Verfassungsmäßigkeit im Allgemeinen unterstellt - im Einzelfall zu …
  • BSG, Urt. v. 18.08.2011 – B 10 EG 7/10 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld umfasst auch bei Nichtberücksichtigung bestimmter Kalendermonate vor dem Monat der Geburt stets zwölf Kalendermonate. 2. § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG idF vom 5.12.2006, wonach unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Kalendermonate vor dem Monat der Geburt bei der Bestimmung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums für das Elterngeld unberücksichtigt …
  • BSG, Urt. v. 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach Auffälligkeitsprüfung setzen grundsätzlich ab 1.9.2014, bei Vertrauensschutz jedenfalls ab 1.9.2015, einen Schlichtungsfehlschlag voraus, auch wenn der Schlichtungsausschuss seine Errichtung und Funktionsfähigkeit nicht förmlich angezeigt hat (Aufgabe von BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R = SozR 4-5560 § 17c Nr 2, für BSGE …
  • BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier: Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall.
  • BSG, Urt. v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet. 2. Für die finanziellen Folgen, die …
  • BSG, Urt. v. 14.04.2011 – B 8 SO 12/09 R · 8. Senat

    Leitsatz: Beim Bezug von Sozialhilfe sind nicht allein deshalb mehr als 30 % des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit vom auf die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnenden Einkommen abzusetzen, weil der Leistungsempfänger älter als 65 Jahre ist bzw die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente überschritten hat.

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