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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 157 SGB XIV – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.