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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 158 SGB XIV – Umsetzungsbegleitung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu

  • 1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
  • 2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie
  • 3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.

Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 158 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 158 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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