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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 156 SGB XIV – Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren

  • 1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und
  • 2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.

(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.