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Zitierfest

SGB XI · Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

§ 106 SGB XI – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß

  • 1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
  • 2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen

wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 106 SGB XI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 106 SGB XI? Zitiere den Wortlaut.“

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