Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 79 SGB XIV – Datenübermittlung
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
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„Was regelt § 79 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“