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Zitierfest

SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

§ 61 SGB X – Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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