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Zitierfest

SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

§ 18 SGB X – Beginn des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  • 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
  • 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 18 SGB X im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 SGB X? Zitiere den Wortlaut.“

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