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Zitierfest

SGB VIII · Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

§ 2 SGB VIII – Aufgaben der Jugendhilfe

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

  • 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
  • 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
  • 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
  • 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
  • 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
  • 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

  • 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
  • 2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
  • 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
  • 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
  • 5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
  • 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
  • 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
  • 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
  • 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
  • 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
  • 11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
  • 12. Beurkundung (§ 59),
  • 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

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