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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 31 SGB VII – Hilfsmittel

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 SGB VII verweisen

  • § 87 SGB IV – Umfang der Aufsicht
  • § 46 SGB XIV – Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche

Rechtsprechung zu § 31 SGB VII

11 Entscheidungen zitieren § 31 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 25.02.2015 – B 3 KR 13/13 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein pflegebedürftiger, ständig auf den Rollstuhl angewiesener Versicherter hat keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Ausstattung mit einem in den Personenkraftwagen einzubauenden Autoschwenksitz als Hilfsmittel, um mit Hilfe seiner Pflegeperson mehrmals wöchentlich eine Einrichtung der Tagespflege aufzusuchen. 2. Es besteht insoweit auch kein Anspruch gegen die Pflegekasse auf Versorgung …
  • BSG, Beschl. v. 18.01.2011 – B 2 U 268/10 B · 2. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung

  • BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 2 U 24/09 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Gesundheitsschaden durch Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels liegt nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.
  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R · 3. Senat

    Leitsatz: Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
  • BSG, Urt. v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu übernehmen hat. 2. Stellt ein Versicherter unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Entscheidung der Krankenkasse, für ein beantragtes aufwändiges Hilfsmittel …
  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 12/17 R · 3. Senat

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