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Zitierfest

SGB V · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 237 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  • 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
  • 3. das Arbeitseinkommen.

Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

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