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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 28r SGB IV – Schadensersatzpflicht, Verzinsung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28r SGB IV verweisen

  • § 28q SGB IV – Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung
  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
  • § 252 SGB V – Beitragszahlung
  • § 253 SGB V – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
  • § 271a SGB V – Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
  • § 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Rechtsprechung zu § 28r SGB IV

4 Entscheidungen zitieren § 28r SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 7/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: Die Einzugsstelle hat zu einem Vergleich über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge ersetzende Schadensersatzforderungen das Einvernehmen der beteiligten Rentenversicherungsträger einzuholen.
  • BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht. 2. Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Arbeitgeber …
  • BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 R · 12. Senat

    Leitsatz: Rentenversicherungsträger sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befugt, vor Verfahrenseröffnung entstandene Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen durch Betriebsprüfungsbescheid festzustellen.
  • BSG, Beschl. v. 13.12.2022 – B 12 BA 23/22 B · 12. Senat

    Leitsatz: Eine wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschte GmbH bleibt im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid jedenfalls dann beteiligtenfähig, wenn ihr der Verwaltungsakt vor der Löschung bekanntgegeben wurde.

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