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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 21 SGB I – Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

  • 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
  • 2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
  • a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  • d) Krankenhausbehandlung,
  • e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
  • f) Betriebshilfe für Landwirte,
  • g) Krankengeld,
  • 3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
  • 4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
  • 5. (weggefallen)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 21 SGB I

17 Entscheidungen zitieren § 21 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch darauf, es zu unterlassen, nach Übermittlung der elektronischen Gesundheitskarte in den Herrschaftsbereich der Versicherten die zu deren Ausstellung eingereichten Lichtbilder zu speichern. 2. Ein Anerkenntnisurteil ergeht in Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
  • BSG, Urt. v. 26.03.2020 – B 3 KR 9/19 R · 3. Senat

    Leitsatz: Ein Versicherter hat nach dem bis zum 22.7.2015 geltenden Recht auch dann Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag eines vereinbarten, zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts, wenn es zu diesem Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe …
  • BSG, Beschl. v. 04.04.2012 – B 12 SF 1/10 R · 12. Senat

    Leitsatz: Für die allein auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz über die vom Insolvenzschuldner an die Einzugsstelle abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gerichtete Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Krankenkasse ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.
  • BFH, Urt. v. 08.03.2012 – V R 30/09 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 11. November 2004 V R 34/02, BFHE 208 …
  • BayObLG, Beschl. v. 05.06.2025 – 203 VAs 145/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern. (Rn. 21) 2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrunginsgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und …
  • BSG, Beschl. v. 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 R · 1. Senat

    Leitsatz: Für Schadenersatzansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses ist der Sozialrechtsweg eröffnet.

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