Zum Inhalt springen
Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 27 SG – Laufbahnvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern

  • 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere
  • a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  • b) eine Dienstzeit von einem Jahr,
  • c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
  • 2. für die Laufbahnen der Offiziere
  • a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  • b) eine Dienstzeit von drei Jahren,
  • c) die Ablegung einer Offizierprüfung,
  • 3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.

(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.

(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.

(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.

(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.

(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.

(8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:

Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 SG verweisen

  • § 92 SG – Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
  • § 93 SG – Verordnungsermächtigungen

Rechtsprechung zu § 27 SG

40 Entscheidungen zitieren § 27 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.07.2023 – 1 W-VR 11/23 · 1. Wehrdienstsenat

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Wechsel eines Soldaten von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes

  • BVerwG, Beschl. v. 29.10.2024 – 1 WB 36/23 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Potenzialfeststellung für Unteroffiziere bedarf als unmittelbar (mit-)entscheidendes Auswahlkriterium für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes einer gesetzlichen Grundlage. Die bisherige, allein auf Verwaltungsvorschriften gestützte Praxis wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. 2. Der …
  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2024 – 1 WB 43/23 · 1. Wehrdienstsenat

    Versetzung und horizontaler Laufbahnwechsel; Untätigkeitsbeschwerde

  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2023 – 1 W-VR 13/23 · 1. Wehrdienstsenat

    Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes

  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 60/22 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Den Beurteilungsvorschriften der Bundeswehr fehlt die nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erforderliche normative Grundlage. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Fragen des militärischen Beurteilungswesens im Soldatengesetz selbst regeln. 2. Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften können für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 64/22 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die zum 31. Juli 2021 - als Ergänzung zur planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) der Soldatinnen und Soldaten - eingeführte Personalentwicklungsbewertung ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. 2. Die Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Grundlinien der mit ihr beabsichtigten prospektiven Personalsteuerung durch …

Weitere Entscheidungen zu § 27 SG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 SG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten