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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 27a SG – Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen

  • 1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
  • 2. und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über

  • 1. den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  • 2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
  • 3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
  • 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
  • 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
  • 6. Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über Beschwerden entscheidet, wer den Gegenstand der jeweiligen Beschwerde zu beurteilen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27a SG verweisen

Rechtsprechung zu § 27a SG

18 Entscheidungen zitieren § 27a SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 WB 36.24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Soldatinnen und Soldaten haben ein Recht auf Teilhabe an dem vom Dienstherrn vorgegebenen System von Regelbeurteilungen. 2. Verwaltungsvorschriften über Einzelfallausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht bedürfen einer normativen Grundlage und sind eng auszulegen.
  • BVerwG, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 WB 28.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Aufhebung und Neuerstellung einer Regelbeurteilung wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Plausibilität

  • BVerwG, Beschl. v. 11.12.2025 – 1 WB 9.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung; Begründungserfordernis; Beurteilungsmaßstab

  • BVerwG, Beschl. v. 28.08.2025 – 1 WB 22.24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Bei der Erstellung von Beurteilungen sind vorhandene Beurteilungsbeiträge vom Zweitbeurteiler eines Soldaten stets zu berücksichtigen.
  • BVerwG, Beschl. v. 26.06.2025 – 1 WB 1.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Betrifft die Rechtswidrigkeit einer planmäßigen Beurteilung Aspekte, die Grundlage der in einer Personalentwicklungsbewertung getroffenen Prognosen gewesen sein können, ist auch die Personalentwicklungsbewertung rechtswidrig.
  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2024 – 1 WB 21/24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Planmäßige Beurteilung und Personalentwicklungsbewertung; Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages; Vergleichsgruppenbildung

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