Zum Inhalt springen
Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 92 SG – Übergangsvorschrift für die Laufbahnen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 92 SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 92 SG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten