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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 91a SG – Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der Reserve. Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 91a SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 91a SG? Zitiere den Wortlaut.“

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