Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 26 SG – Verlust des Dienstgrades
Rechtsprechung zu § 26 SG
7 Entscheidungen zitieren § 26 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 10.02.2025 – 2 WDB 5/24 · 2. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Der Antrag eines früheren Soldaten auf Entlassung aus der Reserve kann nur die Aussetzung, nicht die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen.
BVerwG, Urt. v. 10.05.2023 – 2 WD 14/22 · 2. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen.
BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WD 13/21 · 2. Wehrdienstsenat
Aberkennung des Dienstgrads durch Verwaltungsakt; Aussetzung des Verfahrens
BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 13/21 · 2. Wehrdienstsenat
Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
BVerwG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 WDB 1/18 · 2. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Bei Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung steht die Überschreitung der Altersgrenze von 65 Jahren der Durchführung eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens und der Aberkennung des Dienstgrades nicht entgegen.
BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 WB 68/11 · 1. Wehrdienstsenat
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