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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 144 SchulG SH – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 10 Abs. 3 für die von ihm betriebene Schule in freier Trägerschaft oder Unterrichtseinrichtung eine Bezeichnung führt, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann,
  • 2. entgegen § 11 Abs. 2 seiner Pflicht zur Teilnahme am Unterricht oder an einer sonstigen pflichtigen Schulveranstaltung nicht nachkommt,
  • 3. entgegen § 26 Absatz 1 Kinder oder Jugendliche nicht zum Schulbesuch anmeldet oder nicht dafür sorgt, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt, oder den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nicht nachkommt,
  • 4. entgegen § 26 Abs. 4 als Arbeitgeber, der nicht zugleich Ausbildender ist, Berufsschulpflichtige nicht zum Schulbesuch anmeldet,
  • 5. entgegen § 115 Abs. 1 eine Ersatzschule ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet oder betreibt,
  • 6. als Verantwortliche oder Verantwortlicher nach § 115 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ohne Genehmigung nach § 117 Abs. 1 unterrichten lässt,
  • 7. entgegen § 117 Abs. 1 Unterricht an einer Ersatzschule ohne Genehmigung erteilt,
  • 8. entgegen § 118 Abs. 1 die Errichtung einer Ergänzungsschule der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts nicht anzeigt,
  • 9. entgegen § 118 Abs. 2 eine Ergänzungsschule errichtet oder fortführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.