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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 143 SchulG SH – Verkündung von Verordnungen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 143 SchulG SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

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