Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 10 SchulG SH – Bezeichnung und Name

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, in der die Schulart, der Schulträger und die Gemeinde, in der sich die Schule befindet, anzugeben sind. Bei organisatorischen Verbindungen von allgemein bildenden Schulen und Förderzentren oder Teilen von ihnen wird die Bezeichnung durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt. Organisatorische Verbindungen von berufsbildenden Schulen führen die Bezeichnung „Berufliche Schule“. An die Stelle der Schulart kann in den Fällen der §§ 45 und 46 eine vom für Bildung zuständigen Ministerium durch Verordnung zugelassene Bezeichnung treten.

(2) Der Schulträger kann der Bezeichnung einen Zusatz, insbesondere einen Namen hinzufügen. In dem Namen kann insbesondere auf einen im Schulprogramm festgelegten Schwerpunkt Bezug genommen werden. Der Zusatz ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie kann die Führung des Zusatzes insbesondere untersagen, wenn er eine Verwechselung mit anderen Schulen oder einen Irrtum über die Schulart hervorrufen kann.

(3) Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann. Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit Schulen hervorrufen kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 SchulG SH verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 SchulG SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 SchulG SH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten