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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 72 SchulG RP – Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

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