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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 71 SchulG RP – Ausbildungsförderung

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Soweit für Schülerinnen und Schüler eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder sonstigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, kann Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft.