Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 73 SchulG RP – Rechtsstellung der Schulen

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Die öffentlichen Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen des Bezirksverbandes Pfalz. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 73 SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten