Die öffentlichen Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen des Bezirksverbandes Pfalz. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
§ 73 SchulG RP – Rechtsstellung der Schulen
Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.
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„Was regelt § 73 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“