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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 105 SchulG RP – Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Die Stiftung stellt von ihren Erträgen

  • 1. 75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,
  • 2. 25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke

zur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.

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