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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 106 SchulG RP – Durchführung des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

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