Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
§ 106 SchulG RP – Durchführung des Gesetzes
Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.
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