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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 104 SchulG RP – Ausnahmen von der Mindestgröße bei Heimschulen

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind, ist § 13 nicht anzuwenden.

(2) Bei Grund- und Hauptschulen sind Ausnahmen von § 13 Abs. 1 und 2 auch zulässig, wenn sie als Heimschulen geführt werden und die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu anderen Schulen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

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