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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 139 SchulG M-V – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 41 Absatz 3 als Schulpflichtige nach Vollendung des 14. Lebensjahres keine Schule besuchen,
  • 2. ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte nach § 49 Absatz 3 oder als Ausbildende oder Arbeitgeber nach § 42 Absatz 3 nicht erfüllen,
  • 3. entgegen § 119 Absatz 1 ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichten, betreiben oder ändern,
  • 4. entgegen § 124 Absatz 2 den Betrieb einer Ergänzungsschule nicht anzeigen,
  • 5. eine Ergänzungsschule betreiben, obwohl dies von der obersten Schulbehörde gemäß § 124 Absatz 3 untersagt wurde,
  • 6. entgegen § 126 Satz 3 eine Unterrichtseinrichtung so bezeichnen, dass eine Verwechslung mit einer Schule im Sinne dieses Gesetzes hervorgerufen werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.

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