(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 41 Absatz 3 als Schulpflichtige nach Vollendung des 14. Lebensjahres keine Schule besuchen,
- 2. ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte nach § 49 Absatz 3 oder als Ausbildende oder Arbeitgeber nach § 42 Absatz 3 nicht erfüllen,
- 3. entgegen § 119 Absatz 1 ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichten, betreiben oder ändern,
- 4. entgegen § 124 Absatz 2 den Betrieb einer Ergänzungsschule nicht anzeigen,
- 5. eine Ergänzungsschule betreiben, obwohl dies von der obersten Schulbehörde gemäß § 124 Absatz 3 untersagt wurde,
- 6. entgegen § 126 Satz 3 eine Unterrichtseinrichtung so bezeichnen, dass eine Verwechslung mit einer Schule im Sinne dieses Gesetzes hervorgerufen werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.