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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 140 SchulG M-V – Straftaten

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Wer einen anderen entgegen § 49 der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die zuständige Schulbehörde.