Die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes eingeschränkt.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 141 SchulG M-V – Einschränkung von Grundrechten
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
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