Verträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit den Kirchen sowie Staatsverträge bleiben unberührt.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 142 SchulG M-V – Verträge des Landes
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
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„Was regelt § 142 SchulG M-V? Zitiere den Wortlaut.“