Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehrinhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Fernunterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen kann.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 126 SchulG M-V – Freie Unterrichtseinrichtungen
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 126 SchulG M-V verweisen
- § 139 SchulG M-V – Ordnungswidrigkeiten