Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1. das Nähere zu der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3,
- 2. das Nähere zu der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c,
- 3. das Nähere zu der Anerkennung und dem Widerruf der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 und 3,
- 4. die Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen an anerkannten Ergänzungsschulen gemäß § 18d Abs. 1 zu bestimmen; hierbei dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden,
- 5. das Nähere zu den Voraussetzungen des Vorliegens des besonderen öffentlichen Interesses gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie
- 6. das Nähere zur Zuverlässigkeit des Trägers, der Schulleitung und der Lehrkräfte gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
zu regeln.