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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 18e SchulG LSA – Verordnungsermächtigungen

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  • 1. das Nähere zu der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3,
  • 2. das Nähere zu der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c,
  • 3. das Nähere zu der Anerkennung und dem Widerruf der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 und 3,
  • 4. die Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen an anerkannten Ergänzungsschulen gemäß § 18d Abs. 1 zu bestimmen; hierbei dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden,
  • 5. das Nähere zu den Voraussetzungen des Vorliegens des besonderen öffentlichen Interesses gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie
  • 6. das Nähere zur Zuverlässigkeit des Trägers, der Schulleitung und der Lehrkräfte gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18e SchulG LSA verweisen